Satzung Tourismusverein Berlin Treptow-Köpenick e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Tourismusverein Berlin Treptow-Köpenick e.V.”
Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht darin, den regionalen Tourismus zu aktivieren, zu organisieren und zu pflegen. Das beinhaltet die Wahrnehmung der Interessen der Tourismuswirtschaft und der Touristen gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen. Durch die Arbeit des Vereins soll Einfluss auf das gesellschaftlich-kulturelle Leben genommen werden.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
die Förderung des umweltverträglichen Tourismus,

die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit allen am Tourismus interessierten Unternehmen, Gruppen und Vereinigungen, der Ausbau des Kontaktes zu den Landestourismusverbänden, die Einbeziehung von Gewerbetreibenden, Künstlern und Sportlern in die Förderung des Tourismus, Mitarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzeptionen, die Erarbeitung und Realisierung von Tourismusprogrammen und Dienstleistungen, Unterstützung bei der Entwicklung der touristischen Infrastruktur, Unterstützung des Bezirksamtes bei der Öffentlichkeitsarbeit für die touristische Region Berlin Treptow-Köpenick.

§ 3 Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt neben gemeinnützigen auch wirtschaftsnahe Ziele. Mittel, die dem Verein zufließen, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann zu bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Bedingungen Mitglieder aus Organen des Vereins anstellen und verhältnismäßige Aufwandsentschädigungen für aktive Mitglieder zahlen.
 

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

Die ordentlichen Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung begründet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder müssen die Satzung anerkennen und nach ihr handeln.
 

§ 5 Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt, Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes oder Verstoßes gegen die Satzung, Tod des Mitgliedes, Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist für natürliche Personen jederzeit zulässig und wird mit der Übergabe der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand sofort wirksam. Der Austritt für juristische Personen ist schriftlich zu erklären und wird nach Übergabe an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) wirksam.
Mit dem Wirksamwerden des Austritts erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Der Ausschluss wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.
 

§ 6 Sonstige Mitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied können solche Personen werden, die sich durch die Förderung des Vereins und der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Förderndes Mitglied

Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein finanziell und materiell besonders unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen den Vereinszielen und -interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner Selbstständigkeit nicht einschränken.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot. Die Mitglieder fördern durch ihren Beitritt die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen.
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Die Mitglieder haben Förderpflichten, wie z. B. die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und zu geringfügigen Dienstleistungen. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins (§ 32 Absatz 1 Satz 1 BGB). Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Bestimmung der Grundsätze und Ziele der Vereinspolitik,
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltplanes,
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Satzungsänderungen.
Sie kann Ehrenmitglieder ernennen, fördernde Mitglieder bestätigen und entscheidet über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder auf Beschluss des Vorstandes. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen vier Wochen vor Versammlungstermin durch Brief, Fax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein ordentliches Mitglied nicht mehr als zwei weitere ordentliche Mitglieder vertreten darf. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder auf einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt sind beim Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einzureichen. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ab. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens nachfolgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorstandes,
  • Finanz- und Prüfungsbericht,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des Arbeitsplanes für das neue Geschäftsjahr,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • vorliegende Anträge.

Über den Inhalt und den Verlauf der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden und im Vorstand tätig sein.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsberechtigung wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben.
 

Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • die Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes durch die Geschäftsführung,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung des Arbeitsplanes für das Geschäftsjahr,
  • die satzungsgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Einsetzung von Ausschüssen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens viermal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf, statt.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen sind und jedem Vorstandsmitglied ausgehändigt werden.
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Der Geschäftsführer handelt im Auftrag des Vorstandes und ist ihm rechenschaftspflichtig. Er koordiniert die Verwirklichung der Beschlüsse und bereitet die Mitgliederversammlungen organisatorisch vor. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Projektarbeit, die Mitarbeiterführung und die Arbeitsorganisation in der Geschäftsstelle.

 

§ 10 Die Ausschüsse 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand be- und abberufen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
 
§ 11 Die Rechnungsprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sach- und satzungsgerechten und rechtlichen Finanzgebarens des Vereins und seines Vorstandes. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.
 

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

§ 13 Die Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
 

§ 14 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Stimmen.
 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens Zweidrittel aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
 
Die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens. Im Falle der Auflösung wird der Verein so lange weitergeführt, bis die laufenden Geschäfte abgewickelt sind und das Vermögen verwaltet ist.
 
Berlin, 17. April 2012
 
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB:
 

Siegfried W. Scheffler
Vorstandsvorsitzender

Angela Schreier-Buhl
Stellv. Vorsitzende

Beitragsordnung

Beitragsordnung Tourismusverein Berlin Treptow-Köpenick e.V.

§ 1

Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Zahlungen sind periodisch -halbjährlich oder jährlich im Voraus – zu leisten. Mitgliedern, die während des Kalenderjahres beitreten, wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages berechnet.
Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
 

§ 2 Beitragssätze (monatlich)

1. Natürliche Personen: 
 
1.1. Privatpersonen: 5,00 €
1.2. Privatvermieter bis 8 Betten: 10,00 €
1.3. Senioren (ab 60 Jahre): 2,50 €
 
2. Juristische Personen
 
2.1  Pensionen/Hotels bis 50 Betten: 25,00 €
2.2. Hotels ab 51 bis 100 Betten: 40,00 €
2.3. Hotels ab 101 Betten: 70,00 €
2.4. Gastgewerbe bis 50 Plätze: 15,00 €
2.5. Gastgewerbe 51 bis 100 Plätze: 25,00 €
2.6 Gastgewerbe ab 101 Plätze: 40,00€
2.7 Gastgewerbe mit Pension/Hotel: 40,00 €
2.8 Kommunale kulturelle Einrichtungen Verbände/Vereine: nach Vereinbarung
2.9. Bildungsträger: 40,00 €
2.10. Kommerzielle kulturelle Einrichtungen: 40,00 €
2.11. Touristische Dienstleister *:  15,00 € – 80,00 €
2.12. Handel und Gewerbe *: 15,00 € – 60,00 €
* Differenzierung nach Unternehmensumsatz
 
§ 3
 
Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen. Bleibt die erste Mahnung erfolglos, ist nach mindestens einem Monat erneut zu mahnen. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erlischt die Mitgliedschaft.
Gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt. Alle bis zum Kündigungstermin offenen Beiträge sind nachzuzahlen.
 

§ 4

Beitragsabrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 5

Die neue Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 8. April 2013 in Kraft.

Vorstand und Mitarbeiter

Der Tourismusverein sieht sich ein Dienstleistungsunternehmen, welches Unternehmen bei verschiedenen Kommunikationsmaßnahmen unterstützt. Von der Beratung, der Konzeption bis hin zu zur Durchführung berät und betreut unser professionelles Team Sie in den verschiedenen Bereichen.

weiterlesen

Mitgliedschaft

Werden Sie Mitglied im Tourismusverein und nutzen Sie das Netzwerk mit über 80 Mitgliedern.

weiterlesen

Der Tourismus Award Treptow-Köpenick

Der Preis wurde vom Tourismusverein Berlin Treptow-Köpenick e.V. ins Leben gerufen. Die Kriterien der Preisverleihung sind unter anderem herausragende Leistungen für touristische Innovationen und Nachhaltigkeit sowie die Verbindung zur Marke dein Treptow-Köpenick.
Erfahren Sie mehr zum regionalen Tourismus Award, seinen Bedingungen und seinen bisherigen Gewinnern.

weiterlesen